Was regelt §302 SGB V?
§302 SGB V verpflichtet alle nicht-ärztlichen Leistungserbringer (Physio, Ergo, Logo, Podologie), Leistungen für gesetzlich Versicherte elektronisch und maschinenlesbar abzurechnen. Papier-Sammelbelege sind unzulässig. Die technischen Details stehen in der Richtlinie nach §302 Abs. 2 SGB V und den Technischen Anlagen 1–3 der GKV.
Selbstabrechnung (Sie versenden direkt) oder Abrechnungszentrum (gegen Kommission). Vergleich im Detail: Selbst abrechnen vs. Abrechnungszentrum.
Format heißt offiziell "Datenträgeraustausch nach §302" (§302-DTA): signiert, verschlüsselt, je Kostenträger getrennt.
Quartalsabrechnungen typischerweise spätestens 8 Wochen nach Quartalsende einreichen. Spätere Einreichungen riskieren Liquiditätslücken.