Wie funktioniert die Selbstabrechnung nach § 302 SGB V?
Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung erbrachter Heilmittel mit den Krankenkassen ist der Paragraf 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er schreibt vor, dass Abrechnungsdaten elektronisch per Datenträgeraustausch (DTA) und maschineller Leistungsabrechnung (MLA) an die Datenannahmestellen übermittelt werden müssen.
Um DTA-Dateien direkt zu übermitteln, benötigt Ihre Praxis ein eigenes ITSG-Zertifikat (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung). Dieses verschlüsselt die Patientendaten DSGVO-konform. Sie beantragen das Zertifikat einmalig für drei Jahre.
Bevor Sie die erste echte Abrechnung durchführen, verlangen die Datenannahmestellen eine kurze Testphase. Dabei senden Sie eine Test-DTA-Datei mit fiktiven Datensätzen ein, um sicherzustellen, dass die Übermittlung technisch einwandfrei funktioniert. Nach erfolgreicher Freigabe erfolgt der Echtbetrieb.